Zu den Kontrollpflichten des Betreibers einer Sauna

OLG Hamm, Urteil vom 29.08.2012 – I-12 U 52/12, 12 U 52/12

Nach der vorherrschenden Verkehrsauffassung ist der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, regelmäßige Kontrollen in engen Zeitabständen durchzuführen, um das körperliche Wohlbefinden der Saunabenutzer zu überwachen.(Rn.32)

Es muss grundsätzlich dem einzelnen Saunabenutzer überlassen bleiben, ob er sich der mit den körperlichen Belastungen verbundenen Gefahr aussetzen und das gesundheitliche Risiko eingehen will.(Rn.33)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 16.02.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
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Die Beklagte betreibt ein Fitnessstudio mit Sauna und Massagebereich. Die Mutter der Kläger, Frau L, war dort seit über 10 Jahren Mitglied. Sie nutzte regelmäßig das Fitnessangebot im Hause der Beklagten und ebenfalls etwa ein bis zwei Mal pro Woche die Sauna. Am 28.3.2011 gegen Mittag wurde sie in der Sauna nicht ansprechbar und zusammengesackt auf der unteren Bank aufgefunden. Nach notärztlicher Versorgung wurde sie in das Klinikum E verbracht und dort im Zentrum für Schwerbrandverletzte bis zum 2.8.2011 stationär behandelt. Zuletzt befand sie sich zur stationären Weiterbehandlung im Evangelischen Krankenhaus X. Dort verstarb sie am 4.8.2011 aufgrund der erlittenen Verletzungen.
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Die Kläger führen die von ihrer Mutter am 7.4.2011 erhobene Klage fort, mit der sie die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch nehmen.
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Zur Begründung haben die Kläger ausgeführt, dass ihre Mutter während des Saunagangs einen Schwächeanfall unklarer Ursache erlitten habe. Sie sei nicht mehr dazu in der Lage gewesen, die Sauna zu verlassen oder den dort befindlichen Notrufschalter zu betätigen. In der Folge sei sie mindestens 90 Minuten in der 90 °C heißen Sauna unentdeckt verblieben und habe Verbrennungen dritten Grades erlitten. Bei regelmäßigen Kontrollgängen im Abstand von 30 Minuten wäre es hierzu nicht gekommen; die erlittenen Verletzungen wären deutlich geringer ausgefallen. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass die von der Beklagten festgelegten Kontrollzeiten um 10.00 Uhr, 14.30 Uhr, 17.30 Uhr und 21.00 Uhr nicht ausreichend seien. Insoweit habe die Beklagte gegen die im Leitfaden für die Betriebsführung „Sicherheit in Saunabädern“ des Deutschen Saunabunds niedergelegten Anforderungen verstoßen und ihre Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht verletzt.
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Die Kläger haben beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 10.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund der bei Anmeldung im Fitnessstudio ausgehändigten „activ-club Vereinbarungen“, die eine Nutzung der Sauna auf eigene Gefahr vorsehen, ein Haftungsausschluss bestehe. Im Übrigen seien die festgelegten Kontrollzeiten im Hinblick auf Ausstattung und Lage der Sauna ausreichend. Hierzu hat sie auf den unstreitig in der Sauna befindlichen Notrufschalter verwiesen, der einen akustischen Alarm an der Rezeption des Fitnessstudios auslöse. Auch befinde sich im Bereich der Sauna die angebotene Thai-Massage mit regelmäßig ein bis zwei anwesenden Mitarbeitern. Schließlich hat die Beklagte behauptet, dass die Mutter der Kläger die Sauna entgegen einer wegen einer Epilepsieerkrankung erteilten ärztlichen Anweisung genutzt habe. Es stehe zu vermuten, dass sie während des Saunagangs einen epileptischen Krampfanfall erlitten habe. Mit einer solchen ihr unbekannten Gefahrenlage habe die Beklagte nicht rechnen müssen. Jedenfalls sei insoweit ein erhebliches Mitverschulden zu berücksichtigen.
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Das Landgericht hat die Zeugin F schriftlich befragt und sodann mit dem am 16.2.2012 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass sich aus den „activ-club Vereinbarungen“ der Beklagten zwar keine Haftungsfreizeichnung ergebe. Es sei aber in der Sache weder eine vertragliche Sorgfaltspflichtverletzung noch eine Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten gegeben.
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Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Sie halten an ihrer Rechtsauffassung zur Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht fest und stützen sich insoweit auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Kläger gehen davon aus, dass aufgrund der bei einem mehr als 60-minütigen Verbleib in einer 90°C-Sauna eintretenden Lebensgefahr eine Pflicht des Saunabetreibers anzunehmen sei, Kontrollgänge alle 30 Minuten durchzuführen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Eine vertragliche Sorgfaltspflichtverletzung oder eine Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten sei aufgrund der vorliegenden Umstände nicht gegeben.

II.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Den Klägern steht ein durch Erbfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf sie übergegangener Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte nicht zu.
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1. Ein vertraglicher Anspruch gemäß den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem geschlossenen Fitnessstudiovertrag besteht nicht. Denn der Beklagten ist eine Verletzung der ihr aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Sorgfaltspflichten nicht vorzuwerfen.
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a. Zwischen der Erblasserin und der Beklagten ist ein Vertrag über die Nutzung des Fitnessstudios zustande gekommen. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Vertrag ist als Gebrauchsüberlassungsvertrag – Mietvertrag – zu qualifizieren, wenn wesentlicher Inhalt das Zurverfügungstellen der Fitnessgeräte und die Nutzung der Räumlichkeiten des Fitnessstudios ist. Das ist der Fall, wenn keine besonderen Verpflichtungen mit dienstvertraglichem Charakter bestehen, sondern der Vertrag lediglich zur Nutzung der Geräte und der Räumlichkeiten berechtigt. Eine etwaige Einweisung in den Gebrauch der Geräte sowie Beratung und Beaufsichtigung sind dann als bloße vertragliche Nebenleistungen geschuldet (vgl. BGH NJW 2012, 1431, juris Tz. 17 f.). So liegt es hier.
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Der Fitnessstudiovertrag ist nach dem Inhalt der zugrunde gelegten „activ-club Vereinbarung“ und der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses auf eine Gebrauchsüberlassung von Räumlichkeiten und Geräten gerichtet. Diese umfasst die Berechtigung zur Nutzung der Sauna.
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Anwendung findet auf diesen Vertrag, der ein Dauerschuldverhältnis (Miete) darstellt, ab dem 1.1.2003 das neue Schuldrecht, Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB.
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b. Eine ihr aus dem Vertragsverhältnis gegenüber der Erblasserin obliegende Pflicht hat die Beklagte nicht durch eine unzureichende Kontrolle des Saunabereichs des Fitnessstudios verletzt.
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Vertragliche Schutzpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB umfassen als schuldrechtliche Nebenpflichten das Gebot, sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Die (deliktische) Verkehrssicherungspflicht ist innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich eine solche vertragliche Schutzpflicht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 241, Rdnr. 7; § 280, Rdnr. 28).
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Hieraus ergibt sich, dass derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die hiernach gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
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Bei der Bestimmung der zu stellenden Anforderungen ist indes stets auch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch und eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr deshalb erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) genügt, wenn im Ergebnis der Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Zu treffen sind die Sicherheitsvorkehrungen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. dazu insgesamt: BGH NJW 2008, 3775, juris Tz. 9; NJW 2006, 610, juris Tz. 9 f.; NJW 2006, 2326, juris Tz. 6 f.). Als maßgebend lässt sich zusammenfassen:
24

· Es muss eine Gefahrenlage geschaffen worden sein,
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· aus der sich die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung anderer ergibt.
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· Die erforderlichen Maßnahmen bestimmen sich sodann
27

· nach der herrschenden Verkehrsauffassung
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· und den Umständen des Einzelfalls
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· in den Grenzen des Möglichen und Zumutbaren.
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Für den vorliegenden Fall ergibt sich nach diesen Grundsätzen:
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aa. Eine Gefahrenlage, die mit der naheliegenden Möglichkeit einer Schädigung anderer verbunden ist, ist nach allgemeiner Ansicht bei dem Betrieb eines Fitnessstudios mit Saunabereich gegeben (vgl. etwa zur Haftung eines Saunabetreibers: OLG Celle, Urteil vom 17.6.2010, 8 U 25/10; OLG Naumburg, VersR 2008, 1505; OLG Hamm OLGR 1997, 308; OLG Frankfurt VersR 1973, 625).
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bb. In der Sache unterscheidet sich eine Sauna in einem Fitnessstudio nicht wesentlich von dem allgemeinen Betrieb einer Sauna in sonstigen Einrichtungen. Die vorherrschende Verkehrsauffassung – Erwartungshaltung der Saunagäste – geht dahin, den Saunabesuch in Ruhe und ohne störende Einflüsse durchführen zu können. Im Vordergrund steht das durch Entspannung und Ruhe geprägte Saunaerleben. Regelmäßige Kontrollen in engeren Zeitabständen, etwa indem an die Saunakabine angeklopft wird oder die Saunagäste auf ihr Wohlbefinden persönlich angesprochen werden, lassen sich damit nicht ohne weiteres vereinbaren. Derartige Kontrollen würden überwiegend als störend oder belästigend empfunden und widersprächen der allgemeinen Erwartung eines ungestörten Saunaerlebens. Insoweit geht die heranzuziehende Verkehrsauffassung dahin, dass ein nach technischer Ausstattung und Einrichtung gefahrloser Saunabereich grundsätzlich ungestört benutzt werden kann.
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Auch das Vertrauen eines Saunanutzers ist nicht darauf gerichtet, dass der Betreiber der Sauna eine ständige oder doch zeitlich enge Kontrolle gewährleistet. Denn die körperlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Benutzung einer Sauna sind dem Grunde nach allgemein bekannt. Insoweit muss es dem Einzelnen überlassen bleiben, ob er sich dieser Gefahr aussetzen und das gesundheitliche Risiko eingehen will. Diese Entscheidungsfreiheit muss dem Saunanutzer, der seinen Gesundheitszustand einschätzen kann, grundsätzlich verbleiben.
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Hiernach bewegen sich die von der Beklagten allgemein vorgesehenen regelmäßigen Kontrollen um 10.00 Uhr, 14.30 Uhr, 17.30 Uhr und 21.00 Uhr nicht außerhalb der durchschnittlichen Erwartung eines Saunagastes und nicht außerhalb der üblichen Organisation eines Saunabetriebs. Die betriebene Sauna verfügte über die erforderliche Sicherheitseinrichtung (Notfallschalter) und war nach ihrer technischen Ausstattung und Einrichtung gefahrlos nutzbar.
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cc. Weitergehende Sorgfaltsanforderungen lassen sich den hier gegebenen tatsächlichen Umständen nicht entnehmen.
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Die einzelfallbezogenen Umstände, die bei der Bestimmung der gebotenen Maßnahmen zu beachten sind, werden insbesondere durch die konkrete Ausgestaltung der betroffenen Freizeiteinrichtung geprägt. Dazu gehören etwa ihre Größe und Lage und die Anzahl der Besucher sowie allgemein Art und Umfang des eröffneten Verkehrs und das Vertrauen, das die Besucher einer solchen Einrichtung in die Sicherung der ihnen zugänglichen Räume setzen können (vgl. BGH NJW 2000, 1946, juris Tz. 7; OLG Hamm OLGR 1997, 308, juris Tz. 4).
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In diesem Zusammenhang fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Saunabereich in der 3.000 qm großen Halle des Fitnessstudios zwar räumlich abgegrenzt ist. Es befindet sich jedoch in unmittelbarer Nähe der Massagebereich, in dem sich unstreitig regelmäßig ein bis zwei Mitarbeiter der Beklagten aufhalten. Der Zugang zur Sauna ist nur den registrierten Mitgliedern des Fitnessstudios eröffnet. Diese müssen sich bei Betreten des Fitnessstudios anmelden.
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Auch für den Fall der Nutzung der Sauna durch nur eine Person war eine gesteigerte Aufsicht des Saunabereichs im vorliegenden Fall nicht geboten. Denn der in Betracht kommende Personenkreis ist von vorneherein auf die im Einzelfall angemeldeten Mitglieder des Fitnessstudios beschränkt. Auch bei Einzelnutzung besteht die vorrangige Erwartung eines ungestörten Saunaerlebnisses. Tatsächlich befand sich die Erblasserin überdies nicht durchgängig allein im Saunabereich. Ferner war sie eine erfahrene Saunanutzerin und seit vielen Jahren etwa ein bis zwei Mal pro Woche in der Sauna des Fitnessstudios der Beklagten.
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dd. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine umfassende und alle Gefahren erfassende Beaufsichtigung des Saunabereichs weder möglich noch zumutbar ist.
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Der Gesundheitszustand der Saunanutzer ist dem Betreiber regelmäßig nicht bekannt. Insoweit ist es ihm nicht möglich, Gefahren etwa in Bezug auf Herz-/Kreislauf der Saunanutzer verlässlich einzuschätzen. Es bliebe hiernach zur Vermeidung jeglicher Gefahr nur eine durchgehende Beaufsichtigung der Sauna. Selbst die von den Klägern vorgeschlagenen Kontrollintervalle von 30 Minuten wären jedenfalls bei Einzelnutzung der Sauna nicht stets ausreichend, um jeglicher abstrakter Gefahr mit letzter Sicherheit zu begegnen.
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2. Auch ein deliktischer Schmerzensgeldanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 229 StGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB ist hiernach nicht gegeben. Denn der Beklagten ist aus den vorgenannten Gründen eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen.

III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO
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Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Die Grundsätze vertraglicher Schutzpflichten und deliktischer Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Eröffnung einer Gefahrenlage sind durch die Rechtsprechung bestimmt. Die im Einzelfall gebotenen Sicherheitsvorkehrungen richten sich nach der im jeweiligen Bereich herrschenden Verkehrsauffassung. Maßgebend sind insoweit die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Die vorliegend zu entscheidende Frage, ob die Beklagte zu zeitlich engeren Kontrollen verpflichtet war, ist deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung und bedarf auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Entscheidung durch das Revisionsgericht.

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